KICK-BACK ZAHLUNGEN
Als Kick-Back wird die Rückvergütung oder Provision eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Finanzanlagengeschäft mehrerer Beteiligter durch einen Beteiligten an einen anderen Beteiligten bezeichnet.
Äußere Provisionszahlungen
Als Leistungsanreiz werden Finanzanlagenvermittlern regelmäßig neben ihrer Grundvergütung auch Provisionszahlungen in erheblichem Umfang für die von ihnen vermittelten Geschäftsabschlüsse zugesichert. Dieses Provisionssystem birgt die Gefahr, dass der Vermittler die Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse durchführt.
Wichtig!
Im Interesse der Anleger
ist hierbei auch die Tatsache, dass bereits einige Entscheidungen des BGH ( Bundesgerichtshof ) vorliegen, in denen er darauf hinweist, dass Anlagevermittler auch schon im Jahr 1990 von ihrer Pflicht hätten wissen müssen, die Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) dem Anleger ungefragt offenzulegen. Diese können sich also nicht auf den Irrtum berufen, dass sie über das Bestehen dieser Beratungspflicht im Unklaren waren.
Innere Provisionszahlungen
Die Banken und Versicherungen verdienen durch den Erwerb der Anlage durch den Kunden ebenfalls Geld, indem diese verdeckte Provisionen (Rückvergütungen, Kick-Backs) von der Fondsgesellschaft, Versicherung, Neuemission etc. erhalten. Dies barg für Anleger aber die Gefahr, einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank/Versicherung bei den Kapitalanlagenvermittlungen/Policen nicht zu erkennen.
Fraglich ist, ob Anleger die Anlage auch dann gekauft bzw. gezeichnet hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die Banken, Versicherungen und Berater durch den Erwerb der Anlage durch den Kunden ebenfalls Geld verdienen, indem diese hohe verdeckte Provisionen (Rückvergütungen, Kick-Backs, bis zu mindestens 62,7% des Anlagebetrages, Quelle: BaFin ) von den Emittenten/Fondsgesellschaften und Versicherungen etc. erhalten?
Anlegern wurden solche Rückvergütungen (Kick-Backs, Provisionen) an die Banken, Versicherungen und Berater von den Emittenten der Finanzprodukte in der Vergangenheit kaum jemals offengelegt.
Der BGH entschied in einem Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05), dass Finanzanlagenvermittler dazu verpflichtet sind, ihre Anleger über Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten aufzuklären.
KICK-BACK ZAHLUNGEN / PROVISIONEN EINER BANK / VERSICHERUNG / NEUEMISSION
Die Rechtsprechung des BGH wurde nun schon mehrfach gerichtlich bestätigt, sodass Anlageberater ungefragt darauf hinzuweisen haben, dass und in welcher Höhe sie Provisionen (Kick-Backs, Rückvergütungen) erhalten. Tun sie dies nicht, machen sie sich schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind hierbei auf viele Finanzprodukte anwendbar, so z.B. Wertpapiere wie Aktien- und Rentenfonds (Investmentfonds), offene Immobilienfonds, Zertifikate, Anleihen, sowie auch auf geschlossene Fonds wie Medienfonds, Schiffsfonds, Immobilienfonds, Solarenergiefonds etc.
Die Tatsache ist,
dass bereits einige Entscheidungen des BGH vorliegen, in denen er darauf hinweist, dass Anlagevermittler auch schon im Jahr 1990 von ihrer Pflicht hätten wissen müssen, die Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) dem Anleger aufzudecken. Diese können sich also nicht auf den Irrtum berufen, dass sie über das Bestehen dieser Beratungspflicht im Unklaren waren.
Anleger langfristig angelegter Fonds, Policen etc. können somit auch noch für eine Beratungspflichtverletzung aus dem Verschweigen von Kick-Back Zahlungen (Provisionen, Rückvergütungen) für die Jahre vor dem Grundsatzurteil des BGH von 2006 (zumindest ab dem Jahr 1990) Schadensersatzansprüche geltend machen (z.B. BGH Beschluss v. 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09).
Für Schadensersatzansprüche, die vor dem Jahr 2002 begründet wurden, sei nur kurz darauf hingewiesen, dass zum 31.12.2011 eine absolute Verjährung dieser Ansprüche droht!
Geschädigte Anleger
werden also durch die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH weitgehend vor der Verdeckung einer Interessenkollision durch die Banken und Berater geschützt. Da diese in der Vergangenheit meist nicht auf die Kick-Back Zahlungen (Rückvergütungen/Provisionen) hingewiesen haben und meist keine Dokumentation ( Beratungsprotokoll ) vorliegt, bietet sich über diesen Ansatzpunkt eine gute Möglichkeit für Anleger Schadensersatz zu verlangen, sodass sie die Verluste aus ihrem Geschäft liquidieren können.